Seit Anbeginn setzen wir auf individuelle Kundenorientierung, bestmöglichste Qualität und ein faires Preis-Leistungsverhältnis. Unsere Kunden profitieren von 30 Jahren Know-How, kompetenter Beratung und Betreuung und von der professionellen Umsetzung der Kundenwünsche bei jeder baulichen Gegebenheit. Privat- und Firmenkunden aus der Region vertrauen seit vielen Jahren auf die Kompetenz des bewährten ARCTIC-Teams.

Unser Leistungsspektrum:

·         Beratung, Planung und Verkauf

·         Installation und Inbetriebnahme

·         Service und Instandhaltung

·         Wartung und Überprüfung nach § 22 Kälteanlagenverordnung

·         Dichtheitskontrolle nach gültiger ÖNORM EN 517/2014

·         Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Gaswarnanlagen nach BG RCI T021/T023

·         Ersatzteilversorgung

 

Unsere Serviceorientiertheit macht uns zu einem verlässlichen Partner für jeden! Ganz egal ob Privatkunde, Kunde aus der Wirtschaft oder auch aus dem öffentlichen Bereich.

WICHTIG FÜR EINEN ANLAGENBETREIBER (Auszug aus der Kälteanlagenverordnung KAV):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.

 

§ 22. (1) Kälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten fachkundigen Personen vorzunehmen.

 

(2) Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der Bestimmungen des § 9 einer Druckprobe unterzogen wurden; eine solche Druckprobe ist auch vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen wurden.

 

Erforderliche Dichtheitskontrollen nach aktuell gültiger ÖNORM können je nach Anlage auch ein kürzeres Intervall von 3 oder 6 Monaten erfordern!

 

 

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Kälteanlagenverordnung (KAV)
Kälteanlagenverordnung KAV.pdf
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Bildquelle: © ARCTIC Kälte & Klima GmbH, Martin Lobenwein